Vorstand und Kassenprüfer auf der Schulbank

3 Vereinsmitglieder drückten im September 2019 in Sachen Finanzbuchhaltung die Schulbank

Ralf, Dirk und Micha drückten heute für 6 Stunden die Schulbank. Der Kreisportbund Teltow-Fläming veranstaltete in Siehten ein Praxisseminar zur Finanzbuchhaltung im Verein.

Teil nahmen insgesamt 12 Vertreter aus verschiedenen Sportvereinen des Landkreises. Ein professioneller Buchhalter erläuterte die Aufgaben, die ein Verein in Sachen Buchführung zu erledigen hat. Im Seminar wurden alle relevanten Themen besprochen.
Der Referent Timo Kohlmann behandelte geduldig und detailliert die Grundsätze der Buchführung, Einnahmen-Überschussrechnung und Forderungen des Finanzamtes zur Gewährung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit, den Umgang mit Spenden und Sponsoring und vieles mehr.

Als gemeinnütziger Verein können wir jetzt den Herausforderungen der Zukunft gelassener entgegenblicken. Danke an die Freundinnen des FSV 76 Niedergörsdorf, die uns als Feuerwehrverein über den Kurs informierten.

Die Teilnahmegebühren wurden aus der Vereinskasse bezahlt.

Satzung

Satzung des Vereins

Feuerwehrverein Malterhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Malterhausen e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist:
    Malterhausen Dorf 63a
    14913 Niedergörsdorf OT Malterhausen
  3. Der Verein soll in das amtliche Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Förderung des Feuerlöschwesens in Malterhausen
  2. Förderung der Ortsgemeinschaft/Öffentlichkeitsarbeit
  3. Zusammenführung aller an der Feuerwehrarbeit interessierten Bürger
  4. Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Malterhausen
  5. Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit
  6. Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Zusammenlebens in der Feuerwehr
  7. Vertreten der Belange der Feuerwehrangehörigen gegenüber deren Rechtsträgern
  8. Förderung von Kontakten zu anderen Feuerwehren und Vereinen
  9. Förderung des Sports und gesundheitlicher Aktivitäten

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Bürger werden, welche die Interessen des Vereins teilen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe, Genossenschaften, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich im Sinne das Vereinswesen verdient gemacht haben. Dies ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    – mit dem Tod des Mitgliedes
    – durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
    – durch Ausschluss aus dem Verein
  6. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
    Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den
    Verein müssen binnen 6 Monaten nach der Erlöschung der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
    durch schriftliche Einladung. Darin ist neben dem Termin und Ort die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    – Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    – Wahl des Vorstandes
    – Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    – Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    – Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime
    Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Schriftführer protokolliert den Ablauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    – Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
    – dem Kassenwart
    – dem Schriftführer
    – einem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Malterhausen
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der nachstehenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten:
    – Vorsitzender
    – 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
    – dem Kassenwart
    – dem Schriftführer
    – dem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Malterhausen
  5. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  6. Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt. Er wird eine partielle Neuwahl durchführen, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode sein Amt niederlegt oder aus dem Verein ausscheidet.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins
oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Niedergörsdorf, bzw.
deren Rechtsnachfolger, zu. Die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes im Ortsteil
Malterhausen zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten:

Die Satzung tritt am 22.02.2019 in Kraft.
Feuerwehrverein Malterhausen e.V.
Malterhausen Dorf 63a
14913 Niedergörsdorf OT Malterhausen
Mittelbrandenburgische Sparkasse
IBAN DE19 1605 0000 1000 5377 53